RS OGH 1996/11/12 5Ob2355/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ZPO §506 A
ZPO §506 F

Rechtssatz

In einem vom Rekursgericht für zulässig erklärten - ordentlichen - Rechtsmittel ist die Rechtsmittelwerberin nicht auf die Behandlung der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen beschränkt und daher ist eine Zweiteilung des Rechtsmittelschriftsatzes in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Revisionsrekurs verfehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105672

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0050OB02355_96A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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