Norm
ZPO §506 ARechtssatz
In einem vom Rekursgericht für zulässig erklärten - ordentlichen - Rechtsmittel ist die Rechtsmittelwerberin nicht auf die Behandlung der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen beschränkt und daher ist eine Zweiteilung des Rechtsmittelschriftsatzes in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Revisionsrekurs verfehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105672Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02355_96A0000_002