RS OGH 1996/11/12 5Ob2147/96p, 5Ob208/99w, 5Ob253/02w, 5Ob106/03d, 5Ob264/08x, 5Ob201/09h, 5Ob83/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

Vlbg BauG §2 litg
WEG idF 3.WÄG §15
WEG 2002 §17 Abs2

Rechtssatz

Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des § 2 lit g des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 15 WEG belanglos.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2147/96p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2147/96p
  • 5 Ob 208/99w
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 208/99w
    Auch; nur: Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. (T1); Beisatz: Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient. (T2)
  • 5 Ob 253/02w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 253/02w
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002 - setzt die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus. (T3)
  • 5 Ob 106/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 264/08x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 264/08x
    Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T4)
  • 5 Ob 201/09h
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T5); Veröff: SZ 2010/9
  • 5 Ob 83/12k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 83/12k
    Auch; Vgl auch Beis wie T5
  • 5 Ob 182/14x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 182/14x
    Vgl auch; Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T6)
  • 5 Ob 7/17s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 7/17s
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 135/20v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2021 5 Ob 135/20v
    Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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