RS OGH 1996/11/12 4Ob2329/96w, 2Ob11/08v, 6Ob166/18g

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ABGB §879 Abs1 CI
ABGB §879 Abs1 CIIs
ImmMV §9

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Vergütung vorsehen, wenn einer der dort - taxativ aufgezählten - Fälle vorliegt. Die Vertragsbestimmung, dass dann, wenn dem Auftraggeber ein vom Vermittler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt ist, er dies unverzüglich dem Vermittler mitzuteilen hat, widrigenfalls die Anbotstellung als anerkannt gilt, fällt unter keinen der Tatbestände des § 9 ImmMV. Sie ist daher gesetzwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, da auch eine Verordnung Gesetz im materiellen Sinn ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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