RS OGH 1996/11/12 4Ob2327/96a, 3Ob237/05g, 1Ob104/09i, 2Ob246/09d, 2Ob32/14s, 5Ob85/21t, 1Ob108/21w

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ABGB §140

Rechtssatz

Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Beurteilungsmaßstab ist hiebei das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Ein solcher wäre im Falle eines krankheitsbedingten Berufswechsels bemüht, sein Recht auf vorzeitigen Austritt (oder Kündigung unter ausdrücklichem Hinweis auf den Austrittsgrund) zu wahren und sich damit den Anspruch auf die Abfertigung zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
  • 3 Ob 237/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 237/05g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Wahl des Ruhestandsmodells mit dem höheren Einkommen. (T1)
  • 1 Ob 104/09i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 104/09i
    Vgl auch; nur: Ein Verzicht auf die Geltendmachung einer nach den Umständen zustehenden Abfertigung darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. (T2); Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T3)
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T4); Veröff: SZ 2010/134
  • 2 Ob 32/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T5)
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur: Eine Anspannung setzt jedoch eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus. (T6)
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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