Norm
MRG §16Rechtssatz
§ 52 leg cit entspricht den §§ 38, 39 WSG. Vereinbarungen nach § 38 WSG - und nach § 52 stmk WFG 1989 können zwar hinsichtlich der Notwendigkeit nach den § 37 ff MRG überprüft, dafür aber ohne Rücksicht auf die Mietdauer, also auch bereits im Mietvertrag gültig abgeschlossen werden und unterliegen nicht der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 16 Abs 1 MRG. Die vereinbarte Hauptmietzinserhöhung, deren Zulässigkeit im Außerstreitverfahren zu überprüfen ist, darf gemäß § 39 Abs 1 WSG - und gemäß § 52 Abs 4 stmk WFG 1989 - das zur Deckung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen notwendige Ausmaß (unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve) nicht überschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105802Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02273_96T0000_002