Norm
MRG §16Rechtssatz
Förderungsrechtliche Mietzinsbestimmungen - etwa in Landesförderungsgesetzen - sind vorrangig anzuwenden. Dies gilt nicht erst seit dem 3. WÄG; der durch dieses geschaffene § 16 Abs 12 MRG hat lediglich eine Klarstellung vorgenommen, nachdem § 16 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz MRG aF aufgrund seiner systematischen Stellung zu Mißverständnissen Anlaß geben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105800Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017