Norm
EGZPO ArtXLII ARechtssatz
Der Hausbesorger hat einen Anspruch auf Abrechnung beziehungsweise als minus auf die Berechnungsgrundlagen, die er mit einer Klage nach Art XLII EGZPO geltend machen kann. Der Hausbesorger ist in entschuldbarer Weise über den Umfang der zu reinigenden Flächen und das Nutzflächenausmaß des Hauses im ungewissen, benötigt diese Auskunft jedoch zur Bestimmung und Überprüfung des ihm zustehenden Entgelts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105947Dokumentnummer
JJR_19961113_OGH0002_009OBA02228_96D0000_001