RS OGH 1996/11/13 9ObA2240/96v

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Norm

AngG §36 Abs2 Z2 V

Rechtssatz

Bei einer zwischen einer international tätigen Arbeitgeberin und ihren gleichfalls international tätigen Angestellten vereinbarten Konkurrenzklausel ist im Rahmen der Interessenabwägung der unbeschränkt vereinbarte örtliche Geltungsbereich insofern einzuschränken, als es darauf ankommt, ob es den Angestellten möglich gewesen wäre, in anderer Weise als durch Tätigkeit bei einem auch im Raum der Europäischen Union handelnden Unternehmen (hier: mit der Organisation von Transporten innerhalb der Europäischen Union beschäftigten Speditionsunternehmen und Transportunternehmen) einen ihren Kenntnissen und Berufserfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz ohne wesentlichen Einkommensverlust zu erlangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Konkurrenzunternehmen, EU

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106177

Dokumentnummer

JJR_19961113_OGH0002_009OBA02240_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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