Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Bei der Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Tatbeteiligte Bedacht zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Ausklammerung bestimmter Wertersatzanteile für nur potentiell ausforschbare weitere Tatbeteiligte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106291Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0120OS00050_9500000_004