RS OGH 1996/11/14 8ObA2145/96s, 9ObA114/97y, 9ObA117/98s, 9ObA87/01m, 8ObA84/06w, 8ObA17/07v, 8ObA54

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Norm

AngG §26 Z2
ASGG §46 Abs1
GewO 1859 §82a litd
ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neununddreißigtausendneunhundertachtundachtzig Schilling und siebenundsechzig Groschen.)

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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