RS OGH 1996/11/14 2Ob2368/96s, 8Ob156/99w, 1Ob115/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1996
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Norm

ZPO §27 Abs1
ZPO §160
KO §139

Rechtssatz

Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses kommt es zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens, wenn Anwaltszwang besteht und der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2368/96s
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2368/96s
    Veröff: SZ 69/255
  • 8 Ob 156/99w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 156/99w
    Auch; Beisatz: Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO tritt nicht ein. (T1)
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105935

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_0020OB02368_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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