Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses kommt es zu einer Unterbrechung des bisher gegen den Masseverwalter geführten Verfahrens, wenn Anwaltszwang besteht und der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105935Dokumentnummer
JJR_19961114_OGH0002_0020OB02368_96S0000_001