Norm
StGB §153Rechtssatz
Das Eingehen einer bloßen Zahlungsverpflichtung bedeutet nicht schon den Eintritt eines Vermögensschadens, und zwar auch dann nicht, wenn nach Lage des Falles immerhin eine Vermögensgefährdung des Machtgebers herbeigeführt wird, wird doch nach (weitgehend) übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung eine Gleichstellung der Vermögensgefährdung mit dem für (den Betrug und) die Untreue tatbestandsessentiellen Vermögensnachteil abgelehnt. Bei bloßer Vermögensgefährdung kommt daher zwar keine Deliktsvollendung, wohl aber strafbarer Versuch der Untreue in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019