Norm
StPO §25Rechtssatz
Unter "verdeckter Fahndung" wird vor allem verstanden, daß sich ein Organ der Sicherheitsbehörden oder ein sogenannter Vertrauensmann der Polizei an einen mutmaßlichen Suchtgifthändler wendet, sich als Kaufinteressent ausgibt und womöglich die Überlassung von Suchtgift sowie die Überführung des Täters erwirkt. Ein solches Vorgehen wurde vom Nationalratsausschuß für Gesundheit und Umweltschutz sowie von den Bundesministerien für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit und Umweltschutz als mit der österreichischen Rechtsordnung durchaus vereinbar angesehen (420 BlgNR XV.GP, 5 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106027Dokumentnummer
JJR_19961119_OGH0002_0140OS00044_9600000_003