Norm
ZPO §365Rechtssatz
Beweisführer im Sinne des § 365 ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 15/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000607 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000130Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011