RS OGH 1996/11/19 14R201/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1996
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Norm

ZPO §365

Rechtssatz

Beweisführer im Sinne des § 365 ZPO kann auch der Beweispflichtige sein, der einen diesbezüglichen Beweisantrag unterläßt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 15/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000607 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000130

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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