Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Der als Ausnahme vom Grundsatz des § 258 Abs 1 StPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (§ 252 Abs 2 StPO) einverständliche Verzicht auf Verlesung solcher Schriftstücke, von deren Inhalt das Gericht und die Prozeßparteien Kenntnis hatten, begründete deren Verwertbarkeit als Beweismittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012