RS OGH 1996/11/20 7Ob2238/96k, 7Ob21/99k, 7Ob154/05f

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Norm

VersVG §100

Rechtssatz

Das auf die Entschädigungsleistung der Versicherung nach § 100 VersVG übergegangene Pfandrecht umfaßt nur die für Gebäudeschaden bezahlte Leistung. Zum Gebäudeschaden zählen die Aufräumkosten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2238/96k
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2238/96k
  • 7 Ob 21/99k
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 21/99k
    Auch; Beisatz: Abbruch- und Aufräumkosten. (T1)
  • 7 Ob 154/05f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 154/05f
    Beisatz: Das gesetzliche Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer steht nur einem Hypothekargläubiger, nicht jedoch auch anderen Personen (etwa einem Werkunternehmer des Versicherungsnehmers) zu. (T2); Beisatz: Erst durch die Befriedigung des bücherlich Berechtigten aus einer kraft Gesetzes gepfändeten Entschädigungsforderung erlischt diese Pfandhaftung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105779

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0070OB02238_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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