Norm
UVG §3 Z2Rechtssatz
Die Anordnung in § 3 Z 2 UVG, daß Unterhaltsvorschüsse zu gewähren sind, wenn eine der genannten Exekutionsarten auch nur einen in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat, hat zur Folge, daß es nicht auf das Gesamtergebnis im Beobachtungszeitraum, sondern auf die in jedem einzelnen Monat tatsächlich hereingebrachten Beträge ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106021Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0070OB02306_96K0000_001