Beisatz: Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht - anders als im vorliegenden Fall - festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. (T3) Beisatz: Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen. (T4)
Vgl; Beisatz: Hier: Einstellungsbeschluss nach § 191 Abs 1 und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit). Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches (vgl VwGH vom 18. März 1992, 87/12/0085 und vom 18. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit § 95 Abs 2 BDG 1979) Verfahren zu entfalten. (T6)
Beisatz: Damit ist das Beharren auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassung in einem arbeitsgerichtlichen Prozess nach einem Freispruch im Strafverfahren nicht per se eine mutwillige Prozessführung. (T7)
Auch; Beisatz: Daraus, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden ist, kann weder der Schluss gezogen werden, dass die diesem Verfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht, noch dass sonst eine Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. (T8) Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T9)
Beis wie T3 nur: Dies gilt sogar dann, wenn aufgrund des Beweisverfahrens vom Strafgericht festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gar nicht begangen hat. (T10) Beisatz: Hier Zivilverfahren und daher jedenfalls kein Konnex zwischen strafrechtlicher Verantwortung und Freispruch einerseits und Haftentschädigung andererseits (dazu EGMR 25. 8. 1993 Sekanina, ÖJZ 1993/46 und 21. 3. 2000 Rushiti, ÖJZ 2001/5). (T11)
Auch; Beisatz: Hier: Keine Bindung des Zivilrichters bei Beurteilung von Geringfügigkeit iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG an Einstellung durch Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit iSd § 191 StPO. (T12)
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Auch keine Bindung des – ein Verhalten als grob fahrlässig beurteilenden und die Haftung nach § 334 ASVG bejahenden – Zivilgerichts an die Qualifikation dieses Verhaltens als Vergehen der „bloß leichten“ fahrlässigen Körperverletzung im Strafurteil. (T13)