Norm
VersVG §6 B2Rechtssatz
Die in Versicherungsbedingungen vorgesehenen Bereithaltungspflichten und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich beschädigter und ausgewechselter Teile durch den Versicherungsnehmer sind nur bei deren Zumutbarkeit gerechtfertigt. Nach dieser Zumutbarkeit hat sich die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beziehungsweise die Abwicklung einer von der Versicherung begehrten Sachverständigenbegutachtung auszurichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106629Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0070OB02083_96S0000_004