RS OGH 1996/11/20 7Ob2083/96s

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Norm

VersVG §6 B2
VersVG §6 B4
VersVG §61

Rechtssatz

Die in Versicherungsbedingungen vorgesehenen Bereithaltungspflichten und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich beschädigter und ausgewechselter Teile durch den Versicherungsnehmer sind nur bei deren Zumutbarkeit gerechtfertigt. Nach dieser Zumutbarkeit hat sich die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beziehungsweise die Abwicklung einer von der Versicherung begehrten Sachverständigenbegutachtung auszurichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106629

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0070OB02083_96S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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