RS OGH 1996/11/20 7Ob2083/96s, 7Ob88/08d, 7Ob117/15d, 7Ob117/18h

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Norm

VersVG §6 A
VersVG §6 B4

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann ebenso wie auf die Einhaltung von Formvorschriften, soweit es sich um vertragliche Vereinbarungen handelt, von dem dadurch Berechtigten verzichtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106627

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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