Norm
VersVG §6 ARechtssatz
Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann ebenso wie auf die Einhaltung von Formvorschriften, soweit es sich um vertragliche Vereinbarungen handelt, von dem dadurch Berechtigten verzichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018