Norm
VersVG §6 B1Rechtssatz
Hat die beklagte Versicherung eine von den Versicherungsbedingungen abweichende Praxis der Abwicklung der Schadensanzeige durch ihren Mitarbeiter wahrgenommen und durch die im folgenden gesetzte Geschäftspraxis akzeptiert, so stellt dies eine nach den Umständen anzunehmende Billigung dieses Vorgehens durch den Versicherer dar, er kann sich bei weiteren in dieser Art abgewickelten Fällen gegenüber dem Versicherungsnehmer aus diesem Grund nicht auf eine eine Obliegenheitsverletzung berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106628Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0070OB02083_96S0000_003