RS OGH 1996/11/20 7Ob2083/96s, 7Ob5/15h, 7Ob166/18i, 7Ob56/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 De1
JN §55

Rechtssatz

Daß sich beide Entschädigungsbegehren aus einem von der Klägerin mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag rechtlich ableiten, steht nicht dem Umstand entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich ein eigenes rechtliches Schicksal haben und die Leistungsverpflichtung der beklagten Versicherung aus dem einen von dem anderen Entschädigungsfall verschieden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2083/96s
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 7 Ob 2083/96s
  • 7 Ob 5/15h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 5/15h
  • 7 Ob 166/18i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 166/18i
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Rückforderungsansprüche aus zwei Versicherungsverträgen sind nicht zusammenzurechnen. (T1)
  • 7 Ob 56/19i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 56/19i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten