Norm
ZPO §502 De1Rechtssatz
Daß sich beide Entschädigungsbegehren aus einem von der Klägerin mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag rechtlich ableiten, steht nicht dem Umstand entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich ein eigenes rechtliches Schicksal haben und die Leistungsverpflichtung der beklagten Versicherung aus dem einen von dem anderen Entschädigungsfall verschieden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2019