RS OGH 1996/11/20 3Ob2307/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1996
beobachten
merken

Norm

EO §42 Abs1 Z5
EO §44 Abs2 Z1 A2
EO §44 Abs2 Z3 C

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Aufschiebung überhaupt und ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll, kann nur nach Abwägung des Aufschiebungs- und des Fortsetzungsinteresses erfolgen.

Selbst bei einer zugunsten laufenden Unterhalts geführten Exekution braucht im Fall einer Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106596

Dokumentnummer

JJR_19961120_OGH0002_0030OB02307_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten