Norm
EO §42 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Aufschiebung überhaupt und ob sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll, kann nur nach Abwägung des Aufschiebungs- und des Fortsetzungsinteresses erfolgen.
Selbst bei einer zugunsten laufenden Unterhalts geführten Exekution braucht im Fall einer Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, wenn schon auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106596Dokumentnummer
JJR_19961120_OGH0002_0030OB02307_96B0000_001