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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der EVN AG in Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 5. Jänner 2004, Zl. 555.052/336-IV/5/03, betreffend Unterstützungstarif nach § 13 Ökostromgesetz (KWK-Anlage Triester Spitz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/05/0052, war ein Bescheid der belangte Behörde, dessen Spruch sich vom Spruch des hier zu beurteilenden Bescheides nur geringfügig unterscheidet; die Änderungen werden kursiv dargestellt:
"Der mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Zl. ... vom 18.6.2003 vorläufig festgesetzte Unterstützungstarif wird gemäß § 13 Abs. 3, 4 und 12 Ökostromgesetz vorläufig mit 0,9 Cent/kWh für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Ökostromgesetz und vorläufig mit 0,65 Cent/kWh für Anlagen gemäß § 13 Abs. 4 Ökostromgesetz neu festgesetzt.
Die aufgrund des oben genannten Bescheides ermittelte 10., 11. und 12. Förderbeitragsrate ist von der Energie-Control GmbH nicht zur Anweisung zu bringen.
Die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes für das Jahr 2003 erfolgt durch gesonderten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Ablauf der Abrechnungsperiode und Aufrollung."
Diesem Bescheid liegt ein, soweit er die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidenden Fragen betrifft, gleichartiger Sachverhalt zu Grunde.
In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Festsetzung des Unterstützungstarifes und auf Beibehaltung und Auszahlung des einmal mit Bescheid festgesetzten Unterstützungstarifes verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof billigte im genannten Erkenntnis zwar die Auffassung der belangten Behörde, dass eine Änderung des Marktpreises auch eine Kürzung des Unterstützungsbeitrages während des laufenden Jahres erlaubt, behob den Bescheid aber, weil zur Ermittlung der Höhe der Kürzung (und damit zur Anordnung der Nichtauszahlung) ein weiteres Beweisverfahren erforderlich ist. Auf die nähere Begründung im genannten Erkenntnis wird in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen. Im Hinblick auf diese auch hier gegebenen Verfahrensmängel kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde, wie die Beschwerdeführerin vermeint, bei der Neufestsetzung auf § 13 Abs. 10 ÖkostromG nicht Bedacht genommen hat.
Die Beschwerdeführerin bringt darüber hinaus noch vor, die gesetzlichen Bestimmungen seien verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber keinen Algorithmus vorsehe, der es erlaube, aus einer bestimmten Veränderung des Marktpreises für elektrische Energie einigermaßen präzise auf die Veränderung des gesollten Unterstützungstarifes zu schließen. Wie der Verwaltungsgerichthof im genannten Erkenntnis ausgeführt hat, spielen bei dem hier maßgeblich anzuwendenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "tatsächlichen Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes" (§ 13 Abs. 8 ÖkostromG) neben dem Marktpreis aber auch andere Kriterien eine Rolle. Der Anregung der Beschwerdeführerin, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist daher nicht zu folgen.
Der angefochtene Bescheid war daher auch im vorliegenden Fall, da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050046.X00Im RIS seit
24.08.2004