Norm
ZPO §406 CbRechtssatz
Unter Anerkennung besonderer Interessenlagen kann § 406 Satz 2 ZPO auch auf nicht fällige Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen, die zu sukzessiven Lieferungen verpflichten, ausgedehnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016