RS OGH 1996/11/21 6Ob2208/96s, 8Ob84/02i, 2Ob110/04x, 2Ob211/12m, 2Ob129/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1996
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Norm

ABGB §1165 A
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1313 IIIc

Rechtssatz

Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (so schon 3 Ob 520/93).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2208/96s
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2208/96s
  • 8 Ob 84/02i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 84/02i
    Beisatz: Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages (so schon 6 Ob2208/96s). (T1)
  • 2 Ob 110/04x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 2 Ob 110/04x
    Auch; Beisatz: Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind. (T2)
  • 2 Ob 211/12m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
    Vgl aber, Beisatz: Hier aber keine Vertragshaftung, weil mit Bauaufsicht statt mit der Herstellung des Werks beauftragtes Unternehmen. (T3); Veröff: SZ 2013/86
  • 2 Ob 129/15g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105669

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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