Norm
StPO §494a Abs3Rechtssatz
Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung hat nach § 494a Abs 3 StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021