RS OGH 1996/11/21 12Os134/96, 11Os134/02, 15Os61/17k, 11Os22/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §494a Abs3

Rechtssatz

Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung hat nach § 494a Abs 3 StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten