Norm
ZPO §41Rechtssatz
Anerkennt der Beklagte zur Gänze und bleibt lediglich die Frage des Kostenersatzes nach § 45 ZPO Verfahrensgegenstand, so gilt ab dem Anerkenntnis die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RAT.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 10 Ra 185/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000608 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000131Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011