Beisatz: Hier: Keine planwidrigen Lücke des § 494a Abs 2 StPO, um eine analoge Ausdehnung auch auf den Widerruf einer vorbeugenden Maßnahme nach § 54 StGB zu rechtfertigen. (T1)
Auch; Beisatz: Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen. (T2)
Beisatz: Hier: Keine planwidrige Lücke des § 11c Abs 2 VersVG, um eine analoge Ausdehnung auch auf ein vom Versicherer eingeholtes kriminaltechnologisches Gutachten zu rechtfertigen. (T6)