Norm
StPO §498 Abs3Rechtssatz
Selbst wenn der Angeklagte eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ausdrücklich nicht angemeldet hat, ist dessen (gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffene) Berufung auch als Beschwerde gegen den Beschluß zu betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105908Dokumentnummer
JJR_19961125_OGH0002_0120OS00095_9600000_001