RS OGH 1996/11/25 12Os138/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Norm

StEG §6
StEG §7

Rechtssatz

Das Strafgericht hat allein über die in den §§ 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106093

Dokumentnummer

JJR_19961125_OGH0002_0120OS00138_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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