Norm
StEG §6Rechtssatz
Das Strafgericht hat allein über die in den §§ 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106093Dokumentnummer
JJR_19961125_OGH0002_0120OS00138_9600000_002