RS OGH 1996/11/25 25Kt277/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1996
beobachten
merken

Norm

KartG §12 Abs1
KartG §31

Rechtssatz

1) Die Bezeichnung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung als "Tarif" kann gegen § 12 Abs1 Satz 2 KartG verstoßen, weil durch diese Bezeichnung der Eindruck der Verbindlichkeit hervorgerufen wird. 2) Enthält der Text einer unverbindlichen Verbandsempfehlung anordnende Formulierungen, dann ist auf jeder Seite, die solche Formulierungen enthält, auf die Unverbindlichkeit besonders hinzuweisen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 10/04 (3 R 11/04s). Diese ist nunmehr unter RW0000630 abrufbar.

Entscheidungstexte

  • 25 Kt 277/96
    Entscheidungstext OLG Wien 25.11.1996 25 Kt 277/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000160

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten