Norm
KartG §12 Abs1Rechtssatz
1) Die Bezeichnung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung als "Tarif" kann gegen § 12 Abs1 Satz 2 KartG verstoßen, weil durch diese Bezeichnung der Eindruck der Verbindlichkeit hervorgerufen wird. 2) Enthält der Text einer unverbindlichen Verbandsempfehlung anordnende Formulierungen, dann ist auf jeder Seite, die solche Formulierungen enthält, auf die Unverbindlichkeit besonders hinzuweisen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 10/04 (3 R 11/04s). Diese ist nunmehr unter RW0000630 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000160Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011