TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/22 2002/20/0460

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des O in G, geboren 2000, vertreten durch Dr. Armin Karisch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Mai 2002, Zl. 226.975/0-III/07/02, betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Ghana, das seinem Vater zu gewährende Asyl auf ihn auszudehnen, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz abgewiesen. Diese Entscheidung gründete sich drauf, dass der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf Grund der Rückwirkung des Erkenntnisses vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/20/0366, mit dem der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2000 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 2001/20/0713).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer in der genannten Verordnung nicht Deckung findet.

Wien, am 22. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002200460.X00

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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