Norm
ABGB §1267Rechtssatz
Die Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen, muß bereits bei Vertragsabschluß vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016