RS OGH 1996/11/26 1Ob2003/96g, 1Ob13/98p, 6Ob80/98b, 1Ob145/98z, 1Ob6/00i, 4Ob245/00h, 9Ob111/02t, 6

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §523 Ba

Rechtssatz

Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
  • 1 Ob 13/98p
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 13/98p
    nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer. (T1)
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
    Auch
  • 1 Ob 145/98z
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 145/98z
  • 1 Ob 6/00i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 6/00i
    nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles auf Ersatz des verursachten Schadens, auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen. (T2)
  • 4 Ob 245/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h
    Auch
  • 9 Ob 111/02t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 111/02t
    nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. (T3)
  • 6 Ob 172/07y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 172/07y
    Auch
  • 6 Ob 278/06k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k
    Vgl; Beisatz: Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung. (T4)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/67
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T5)
  • 1 Ob 185/12f
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
  • 1 Ob 7/13f
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 7/13f
    Auch; Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
  • 8 Ob 104/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
    Auch; Beisatz: Das Klagebegehren der Servitutenklage geht je nach den Verhältnissen des Falles auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, weiters auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung gegen jeden Störer sowie schließlich auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer und allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. (T7)
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
    Vgl
  • 3 Ob 116/16d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 116/16d
    Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T8)
  • 8 Ob 117/17i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 117/17i
    Auch
  • 4 Ob 174/17t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 174/17t
    Auch; Veröff: SZ 2017/120
  • 9 Ob 29/19h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 29/19h
    Auch
  • 4 Ob 229/19h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 229/19h
    nur T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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