Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106908Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020