RS OGH 1996/11/26 10ObS2395/96w, 10ObS36/99p, 10ObS124/01k, 10ObS387/01m, 10ObS187/03b, 10ObS169/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Ob dem Versicherten die Umorganisation des Betriebes durch Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters, der die Arbeiten des Versicherten zu übernehmen hätte, wirtschaftlich zumutbar ist, ist an Hand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Versicherten (ohne eine solche weitere Fachkraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2395/96w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2395/96w
  • 10 ObS 36/99p
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 36/99p
    Vgl auch; Beisatz: 2. Rechtsgang von 10 ObS 2395/96w. (T1)
  • 10 ObS 124/01k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 124/01k
    Beisatz: Ob eine erforderliche personalorientierte Umstrukturierung eines Betriebes durch Einstellung einer Arbeitskraft wirtschaftlich zumutbar ist, ist ohne Bedachtnahme auf konjunkturelle, regionale oder sonstige arbeitsmarktbedingte Kriterien zu prüfen. (T2) Beisatz: Der Berechnung der Höhe der für einen einzustellenden Mitarbeiter aufzuwendenden Lohnkosten ist die angemessene, ortsübliche und aktuelle Entlohnung dieser Tätigkeit zugrundezulegen. Dabei ist ausgehend vom Standort des Betriebes des Versicherten auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Auf eine betriebsübliche (überkollektivvertragliche) Entlohnung ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen. (T3) Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Personalausgaben zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage und damit zu einer geringeren Steuerbelastung führen. (T4)
  • 10 ObS 387/01m
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 10 ObS 387/01m
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht auf die Möglichkeit einer Umorganisation und die wirtschaftliche Situation des vom Versicherten geführten konkreten Betriebes an, sondern auf den durchschnittlichen Betrieb eines solchen Handelsgewerbes. (T5)
  • 10 ObS 187/03b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 ObS 187/03b
    Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 124/01k. (T6); Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T7)
  • 10 ObS 169/04g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 169/04g
    Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T8)
  • 10 ObS 114/04v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 114/04v
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T9)
  • 10 ObS 30/04s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 30/04s
  • 10 ObS 204/09m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 204/09m
    Vgl auch
  • 10 ObS 8/18a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 8/18a
    Vgl auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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