Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Ein frei umherlaufender Hund ist stets im Auge zu behalten und wenigstens durch Zuruf zu leiten. Der Halter eines frei umherlaufenden Rüden haftet für Schäden aus dessen Deckakt, weil er jedwede Verwahrung beziehungsweise Beaufsichtigung unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106810Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02351_96H0000_002