Norm
ZPO §30 Abs2Rechtssatz
Die in § 9 Abs 5 Oö BauO enthaltene schriftliche Erklärung des Antragstellers stellt keinen zum Grundbuchsantrag gehörenden Vorgang dar, es handelt sich vielmehr um eine Inhaltsvoraussetzung des Eintragungsbegehrens, dessen Vorliegen vom Grundbuchsgericht anlässlich der Behandlung des Grundbuchsantrages zu prüfen ist. Daraus folgt, dass der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß § 8 RAO und § 30 Abs 2 ZPO sowie § 77 GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuches dargetan hat, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013