RS OGH 1996/11/26 10ObS2395/96w, 10ObS36/99p

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer personalorientierten betrieblichen Strukturänderung ist grundsätzlich auf den gesamten (also österreichweiten) Arbeitsmarkt abzustellen, ohne Rücksicht ob der Versicherte auch tatsächlich einen geeigneten Dienstnehmer finden wird, sodaß Argumente der Arbeitsmarktsituation grundsätzlich ohne Belang zu bleiben haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106509

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_010OBS02395_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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