Norm
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer personalorientierten betrieblichen Strukturänderung ist grundsätzlich auf den gesamten (also österreichweiten) Arbeitsmarkt abzustellen, ohne Rücksicht ob der Versicherte auch tatsächlich einen geeigneten Dienstnehmer finden wird, sodaß Argumente der Arbeitsmarktsituation grundsätzlich ohne Belang zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106509Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_010OBS02395_96W0000_001