Norm
ABGB §1270Rechtssatz
Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw) werden im Gesetz vom 28.7.1919 betreffend Gebühren von Totalisateurwetten und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 388 in der Fassung StGBl 1920/193 geregelt. Nach § 1 leg cit sind die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß solcher Wetten nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig (Abs 1). Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten dieser Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden (Abs 2). Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse dieser Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet (Abs 3).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106602Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0100OB00504_9500000_003