RS OGH 1996/11/26 1Ob2003/96g, 1Ob102/97z, 1Ob330/97d

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §477
ABGB §523 A
ZPO §228 B5
oö FischereiG 1983 allg

Rechtssatz

Dem Fischereiberechtigten ist gegenüber einem Dritten, der am selben Fischwasser oder einem räumlich abgegrenzten Bereich desselben ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage an die Hand gegeben. Die Beweislastverteilung des § 523 ABGB letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte sein Recht zum Eingriff, somit das Bestehen der Dienstbarkeit zu beweisen hat, gilt in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch in einem solchen Fall. Demnach sind beide Streitteile mit dem Beweis für das aufrechte Bestehen ihres Fischereirechts belastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106906

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02003_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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