Norm
BörseG allgRechtssatz
Das Kapitalmarktgesetz (KMG) brachte eine umfassende Regelung öffentlich angebotener Emissionen. Es sieht u.a. vor, daß das erstmalige öffentliche Angebot nur erfolgen darf, wenn spätestens einen Tag davor ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (§ 2 KMG). Daneben ist für die Emission von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an der Börse zugelassen werden sollen, auch das Börsegesetz 1989 maßgebend. Dieses sieht ebenfalls Prospektpflichten und eine Prospekthaftung vor, die jedoch erheblich von jenen des KMG abweichen. Die unterschiedlichen Regelungen bestehen nebeneinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106374Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0100OB02299_96B0000_002