Norm
ABGB §1267Rechtssatz
Ein Vertrag auf Lieferung von Waren (auch Devisen) wird zum Differenzgeschäft, wenn der Vertrag nicht effektiv erfüllt, sondern nur die Differenz zwischen verschiedenen Waren(Devisen)kursen ausgeglichen werden soll. Diese gilt auch dann, wenn formell ein Kassageschäft als Deckmantel abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist der Vertragszweck: War die (Währungs)Spekulation eines Vertragspartners Zweck des Geschäfts, dann handelt es sich um ein Differenzgeschäft, auch wenn nur ein Vertragspartner spekulierte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019