Norm
ABGB §1267Rechtssatz
Als Anhaltspunkte für ein Täuschungsmanöver beim verdeckten Differenzgeschäft dienen etwa die regelmäßige Abwicklung auf Differenzbasis in einer längerdauernden Geschäftsbeziehung, das auffallende Mißverhältnis zwischen dem Vermögen eines Vertragschließenden und seinem geschäftlichen Engagement, die Geringfügigkeit der gegebenen Deckung oder die regelmäßige Prolongation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106841Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_007