RS OGH 1996/11/26 1Ob639/95

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1267
ABGB §1271

Rechtssatz

Als Anhaltspunkte für ein Täuschungsmanöver beim verdeckten Differenzgeschäft dienen etwa die regelmäßige Abwicklung auf Differenzbasis in einer längerdauernden Geschäftsbeziehung, das auffallende Mißverhältnis zwischen dem Vermögen eines Vertragschließenden und seinem geschäftlichen Engagement, die Geringfügigkeit der gegebenen Deckung oder die regelmäßige Prolongation.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106841

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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