RS OGH 1996/11/26 1Ob639/95, 6Ob237/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1267
ABGB §1271

Rechtssatz

Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 639/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
    Veröff: SZ 69/261
  • 6 Ob 237/04b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
    Auch; Beisatz: Ein Differenzgeschäft liegt vor, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden soll, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis für Waren, Devisen oder Wertpapiere und dem höheren Kurs des Lieferungstags zu zahlen ist, wenn also keine wirkliche Lieferung erfolgen soll, sondern bloß eine Abrechnung der Differenz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106842

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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