Norm
ABGB §1267Rechtssatz
Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106842Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_008