RS OGH 1996/11/26 1Ob639/95, 1Ob81/98p, 6Ob237/04b, 6Ob28/06w, 4Ob80/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1267
ABGB §1271

Rechtssatz

Das Differenzgeschäft ist nicht klagbar. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung nichts.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 639/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
    Veröff: SZ 69/261
  • 1 Ob 81/98p
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 81/98p
    Vgl aber; Beisatz: Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke dier Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurde. (T1) Veröff: SZ 71/138
  • 6 Ob 237/04b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T2)
  • 6 Ob 28/06w
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 28/06w
    Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T3)
  • 4 Ob 80/20y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 80/20y
    Vgl; Beisatz: Hier: Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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