Norm
AußStrG 2005 §5 Abs2Rechtssatz
Solange ein Beschluss, mit dem ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, aufrecht ist (weder mit Rechtsmittel bekämpft noch von Amts wegen beseitigt), ist der Abwesenheitskurator befugt, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben. Zwar ist das mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelte Verfahren nichtig, doch ist das vom Kurator erhobene Rechtsmittel zulässig und daher nicht mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die Nichtigkeit ist aus Anlass eines solchen Rechtsmittels wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014