RS OGH 1996/11/26 4Ob2351/96f, 10Ob77/07g, 10Ob91/08t, 9Ob15/12i, 9Ob70/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

AußStrG 2005 §5 Abs2
AußStrG §9 A2
AußStrG §9 C1
AußStrG §9 Q
AußStrG §14 A1
AußStrG §14 A5
ABGB §276 Ie
ABGB §276 IIa
ZPO §116 I
ZPO §116 IV
ZPO §116 V
ZPO §460
ZPO §502 A
ZPO §514 D
ZPO §528 A

Rechtssatz

Solange ein Beschluss, mit dem ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, aufrecht ist (weder mit Rechtsmittel bekämpft noch von Amts wegen beseitigt), ist der Abwesenheitskurator befugt, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben. Zwar ist das mit einem zu Unrecht bestellten Kurator abgewickelte Verfahren nichtig, doch ist das vom Kurator erhobene Rechtsmittel zulässig und daher nicht mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die Nichtigkeit ist aus Anlass eines solchen Rechtsmittels wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2351/96f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2351/96f
  • 10 Ob 77/07g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 77/07g
    Auch; Beisatz: Die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den Kuranden einzuschreiten und Rechtsmittel zu erheben, kann nicht verneint werden, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist. (T1)
  • 10 Ob 91/08t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 91/08t
    Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde. (T2); Veröff: SZ 2009/49
  • 9 Ob 15/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 15/12i
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kommt dem ordnungsgemäß bestellten Abwesenheitskurator nach § 116 ZPO eine umfassende Vertretungsbefugnis im jeweiligen Verfahren zu und damit auch die „Einlassung“ in das Verfahren im Sinne des Art 24 EuGVVO. (T3)
  • 9 Ob 70/14f
    Entscheidungstext OGH 06.10.2014 9 Ob 70/14f
    Vgl; Beisatz teilweise abweichend zu T3; Beisatz: Der EuGH hat die Begründung der internationalen Zuständigkeit durch die Verfahrenseinlassung des Abwesenheitskurators nach Art 24 EuGVVO allgemein verneint. (T4)
    Bem: Zum vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren siehe RS0128523. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107115

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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