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L38004 Verwaltungsabgaben Oberösterreich;Norm
AsylG 1997 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H, geboren 1970 (auch: K, geboren 1969 und H, geboren 1970) in W, vertreten durch Mag. Walter Dreischütz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserbachstraße 35/1/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. November 2001, Zl. 224.440/0-VIII/22/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Asylentscheidung als verspätet (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. September 2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ihm Schutz vor Refoulement versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 2001 gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen. Der den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Instanzenzug abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2002 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2002/20/0171, aufgehoben.
Mit Ersatzbescheid vom 3. Mai 2004 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 17. September 2001 bewilligt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2004 eine Kopie des letztgenannten Bescheides mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend den angefochtenen Bescheid vom 26. November 2001 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu § 72 AVG) tritt mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).
Das Verfahren über die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kostenersatz konnte im vorliegenden Fall gemäß § 58 VwGG unterbleiben (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2002/20/0002, und den dort zitierten Beschluss vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/20/0554).
Wien, am 22. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002200085.X00Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011