Norm
SchG Art23: WG Art18Rechtssatz
Auch ein offenes Vollmachtsindossament ist rechtmäßig, das den sich aus der Scheckurkunde ergebenden Remittenten als Geschäftsherrn bezeichnet. Der Vollmachtsindossant bleibt Scheckgläubiger. Er kann jedoch die Scheckrechte nicht ausüben, solange er den Scheck nicht besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106795Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02291_96K0000_006