RS OGH 1996/11/26 1Ob2291/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

SchG Art23: WG Art18

Rechtssatz

Auch ein offenes Vollmachtsindossament ist rechtmäßig, das den sich aus der Scheckurkunde ergebenden Remittenten als Geschäftsherrn bezeichnet. Der Vollmachtsindossant bleibt Scheckgläubiger. Er kann jedoch die Scheckrechte nicht ausüben, solange er den Scheck nicht besitzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106795

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02291_96K0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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