Norm
AÖSp §39Rechtssatz
Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen "Verbotskunden" gegenüber) trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure; aufgrund des vom Spediteur (Zwischenspediteur) abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags ist weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert. Der Spediteur, der vom Hauptspediteur boß mit der Ausführung der Güterbeförderung betraut wird, darf voraussetzen, daß der Hauptspediteur seinen Verpflichtungen im Sinne des § 39 lit a AÖSp nachgekommen ist oder ihm wenigstens als Frachtführer - soweit es jedenfalls um die Versicherung ging - entsprechende Weisungen erteilen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106910Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02357_96S0000_001