RS OGH 1996/11/26 1Ob2357/96s, 1Ob375/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

AÖSp §39
AÖSp §41 litc
AÖSp §64

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung (ausgenommen "Verbotskunden" gegenüber) trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure; aufgrund des vom Spediteur (Zwischenspediteur) abgeschlossenen Speditionsversicherungsvertrags ist weder der Auftraggeber des Hauptspediteurs noch dieser als Auftraggeber des Zwischenspediteurs versichert. Der Spediteur, der vom Hauptspediteur boß mit der Ausführung der Güterbeförderung betraut wird, darf voraussetzen, daß der Hauptspediteur seinen Verpflichtungen im Sinne des § 39 lit a AÖSp nachgekommen ist oder ihm wenigstens als Frachtführer - soweit es jedenfalls um die Versicherung ging - entsprechende Weisungen erteilen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2357/96s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2357/96s
    Veröff: SZ 69/265
  • 1 Ob 375/98y
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 375/98y
    nur: Die Verpflichtung zur SVS-Eindeckung trifft nur Hauptspediteure oder Erstspediteure sowie Zwischenspediteure und Empfangspediteure. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106910

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02357_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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